Kassenpflichtige Leistungen
Kassenpflichtig sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die dafür nötige Bedarfsabklärung.
Das Gesetz unterscheidet zwei Finanzierungskategorien:
Ambulante Pflege (ohne Akut-/Übergangspflege)
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt gemäss Krankpflege-Leistungsverordnung (KLV) folgende Beiträge pro Stunde:
• Grundpflege CHF 54.60
• Untersuchung und Behandlung CHF 65.40
• Abklärung, Beratung, Koordination CHF 79.80
Pro Einsatz werden minimal 10 Minuten in Rechnung gestellt. Anschliessend wird in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet.
Die Pflegebedürftigen bezahlen je nach Kanton/Gemeinde eine Patientenbeteiligung von maximal CHF 15.95 pro Tag resp. CHF 5821.75 pro Jahr; dies zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise.
Die Restfinanzierung übernehmen der Kanton respektive die Gemeinde.
Ambulante Akut-/ Übergangspflege
Während maximal zwei Wochen, direkt anschliessend an einen Spitalaufenthalt, wird die spitalärztlich verordnete ambulante Akut- und Übergangspflege gemäss KLV voll durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die öffentliche Hand (Kanton/Gemeinde) gedeckt. Die Tarife werden in kantonalen Tarifverträgen festgelegt.
Die Pflegebedürftigen bezahlen für die ambulante Akut-/Übergangspflege nur den normalen Selbstbehalt und die Franchise.